Abschiebeflüge des Kanzlers🤣🤣
05.12.2024 01:50
Abschiebeflüge des Kanzlers🤣🤣
05.12.2024 01:50
Abschiebeflüge des Kanzlers🤣🤣
Der erste und bisher einzige vor den Wahlen im Osten!!!!
Der zweite und wohl letzte wird wohl wann erfolgen🤣🤣🤣🤣🤣
Ich tippe 20 Februar 2025!
Wahrscheinlich mit Scholz,Faeser,Esken,Klingbeil am Flugzeug.
Sondersendungen von ARD und ZDF.
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Ich tippe 20 Februar 2025!
Wahrscheinlich mit Scholz,Faeser,Esken,Klingbeil am Flugzeug.
Sondersendungen von ARD und ZDF.
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Jungfrau2 05.12.2024 04:19
Heute im ZDF 1 Uhr kam ne Sendung wie der Westen den Osten übernahm .Ganz interessant und mit Fakten belegt.Der Osten wurde gekapert vom Westen.Gibts vielleicht noch in der Mediathek.
Eazel 05.12.2024 08:46
Helmut Kohl, Theo Waigel, Hans Friedrich Genscher und viele andere damalige Politiker waren sehr gute Leute im Gegensatz zur jetzigen Politgarnitur.
nixxx 05.12.2024 09:30
schon interessant, hier zu lesen, wie in manchen Köpfen eine Rechtslage neu erfunden wird,
damit man hetzende fakenews begründen kann.
quelle wiki:
Abschiebungsverfahren
Die Zuständigkeit für die Abschiebung liegt bei mehreren Behörden. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung und für die Durchführung der Abschiebung sind grundsätzlich die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme besteht im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens. Hier erlässt im Falle einer Antragsablehnung bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG). Für den Vollzug der Abschiebung sind jedoch wieder die Ausländerbehörden der Länder zuständig (§ 40 AsylG). Die Abschiebung ist grundsätzlich zuvor schriftlich anzudrohen (§ 59 AufenthG). Dem Betroffenen ist eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. In der Regel ergeht die Abschiebungsandrohung zusammen mit dem Verwaltungsakt, mit dem das Aufenthaltsrecht erlischt.
In den Ländern, in denen es Ausreiseeinrichtungen gibt, können die Ausländerbehörden die Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung anordnen, wenn der Betroffene Angaben zu seiner Person oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisepapieren verweigert (§ 61 Abs. 2 AufenthG).
Ist bei der beabsichtigten Abschiebung mit Widerstand durch den Abzuschiebenden zu rechnen, kann sich die Ausländerbehörde der Unterstützung der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen. Die eigentliche Rückführung des Ausländers in sein Heimatland obliegt den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), also in der Regel der Bundespolizei. Für die Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung, soweit es um die Festnahme und Beantragung der Haft im Rahmen einer beabsichtigten Abschiebung geht, sind auch die Polizeien der Länder zuständig (§ 71 Abs. 5 AufenthG).
Sofern der Abzuschiebende krank oder in Behandlung ist oder ein Attest vorliegt, wird er ärztlich untersucht. Dabei wird festgestellt, ob der Transport zu Gesundheitsschäden führen kann und ob die Reisefähigkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. Ärzte sehen sich in ihrer Rolle bei der ärztlichen Untersuchung vor der Abschiebung allerdings teils in einem ärztlich-ethischen Konflikt.[10]
Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttätiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung des Ausländers durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass Ausländer durch ihr Verhalten Piloten zur Ablehnung des Transports bewegen. Vorzugsweise werden im Flugzeug Straftäter von Nichtstraftätern und insbesondere von Familien mit Kindern getrennt.[11] Immer wieder werden zwecks Sammelabschiebungen[12] auch Flugzeuge nur für abzuschiebende Personen gechartert.[13][14][15][16] Im Frühjahr 2024 riefen UNO-Menschenrechtsexperten und -expertinnen Fluggesellschaften und Luftfahrtbehörden auf, sich nicht an UK-Ruanda-Programmen[17] zu beteiligen.[18]
Unter besonderen Bedingungen kann von der ausführenden Behörde auch auf die Durchführung einer Abschiebung im Einzelfall und im Ermessenswege verzichtet werden (sogenannte Ermessensduldung). Hiervon zu unterscheiden ist ein sogenannter Abschiebungsstopp, der in der Regel auf einer Entscheidung eines Landesministeriums beruht und den ausführenden Ausländerbehörden die Abschiebung bestimmter Gruppen von Ausländern vorübergehend verbietet.
Das Aufenthaltsgesetz (und damit die Aufenthaltserlaubnispflicht) gilt für alle Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind (§ 2 Abs. 1 AufenthG), somit auch für Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Was für jeden Ausländer gilt, gilt auch für Staatenlose: Völkerrechtlich besteht nur eine Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Bei Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist daher eine Abschiebung mangels aufnahmebereiten Staates in aller Regel nicht möglich. Wie viele Asylbewerber keinen Pass vorlegen (können), wird nicht offiziell erfasst. Der private Verein „Pro Asyl“ ist der Meinung, dies sei „die große Mehrheit“. Laut Wilfred Burghardt, dem Vorsitzenden der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung, geben mehr als 80 Prozent der eingereisten Asylbewerber an, keine Pässe oder sonstige Dokumente zu haben. „Viele haben Ausweis, Geburtsurkunde und andere identifizierende Dokumente verloren, vor der Einreise nach Deutschland vernichtet oder sie werden den deutschen Behörden nicht vorgelegt.“[19]
Vor Beginn der Abschiebung muss die Staatsangehörigkeit entweder über den Nationalpass geklärt sein oder es muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die Person aufzunehmen. Sowohl die Europäische Union als auch die Bundesrepublik Deutschland haben mit zahlreichen Staaten Rückführungsabkommen geschlossen, in denen sich diese Staaten verpflichten, die eigenen Staatsbürger zurückzunehmen. Der Rückübernahmezusicherung geht eine Prüfung des Zielstaates über seine Rückübernahmepflicht voraus; auch hier wird die Staatsangehörigkeit des Abzuschiebenden vor der Abschiebung geklärt.
Völkerrechtlich ist es unzulässig, sich der Rückübernahmeverpflichtung dadurch zu entledigen, die betroffene Person im Ausland auszubürgern. Die Ausbürgerung mag nach dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates wirksam sein; völkerrechtlich besteht gegenüber dem fremden Staat, in dem sich der Ausgebürgerte befindet, jedoch die Pflicht fort, den ehemaligen Staatsangehörigen wieder bei sich aufzunehmen.
Auch im Übrigen – bei fortbestehender Staatsangehörigkeit – verpflichtet das Völkerrecht, die eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen und Überstellungen zu ermöglichen. Einige Staaten verstoßen hiergegen (z. B. Iran, der grundsätzlich keinen Nationalpass ausstellt, wenn der Betroffene erklärt, er wolle Deutschland nicht verlassen). Manche
Staaten sind bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht kooperativ und machen die Ausstellung eines Nationalpasses von nahezu unerfüllbaren Voraussetzungen abhängig. Hierzu gehören Staaten, die ein eigenes Interesse am Verbleib ihrer Staatsangehörigen haben. Dies zum Beispiel, weil diese ihre in der Heimat lebenden Angehörigen mit Überweisungen in Devisen (US-Dollar, Euro) unterstützen – wovon letztlich auch der Zielstaat profitiert. In anderen Fällen sind die abgewiesenen Personen Gegner des herrschenden Regimes – deren Einreise möchte der Staat nach Möglichkeit verhindern.
Ist eine Abschiebung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit oder wegen Fehlens eines Nationalpasses nicht möglich, liegt ein tatsächliches Abschiebungshindernis vor. Der Betroffene erhält dann zunächst eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), seine Abschiebung ist damit ausgesetzt. Die bestehende Ausreisepflicht bleibt davon unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG); der Aufenthalt bleibt weiterhin nicht rechtmäßig. Nicht rechtmäßige Aufenthaltszeiten werden später nicht auf Aufenthaltsrechte, die von einer Mindestaufenthaltsdauer abhängen (z. B. die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung), angerechnet. Geduldete Personen sind auch oft von Leistungsansprüchen (z. B. nach dem SGB II) ausgeschlossen. Ist der fortbestehende Aufenthalt unverschuldet (z. B. weil der Betroffene alles von seiner Seite aus Mögliche unternommen hat, das Abschiebungshindernis zu beseitigen – dazu gehört, einen Nationalpass bei der für ihn in Betracht kommenden Auslandsvertretung zu beantragen), kann er nach 18-monatiger Duldung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Erst dann wird sein Aufenthalt rechtmäßig und eine Abschiebung kommt für die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht.
Abschiebung von Ausländern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Schutzgesuch gestellt haben
damit man hetzende fakenews begründen kann.
quelle wiki:
Abschiebungsverfahren
Die Zuständigkeit für die Abschiebung liegt bei mehreren Behörden. Für den Erlass der Abschiebungsandrohung und für die Durchführung der Abschiebung sind grundsätzlich die Ausländerbehörden der Bundesländer zuständig (§ 71 Abs. 1 AufenthG). Eine Ausnahme besteht im Falle der Durchführung eines Asylverfahrens. Hier erlässt im Falle einer Antragsablehnung bereits das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF) die Abschiebungsandrohung (§ 34 AsylG). Für den Vollzug der Abschiebung sind jedoch wieder die Ausländerbehörden der Länder zuständig (§ 40 AsylG). Die Abschiebung ist grundsätzlich zuvor schriftlich anzudrohen (§ 59 AufenthG). Dem Betroffenen ist eine Frist zur freiwilligen Ausreise zu setzen. In der Regel ergeht die Abschiebungsandrohung zusammen mit dem Verwaltungsakt, mit dem das Aufenthaltsrecht erlischt.
In den Ländern, in denen es Ausreiseeinrichtungen gibt, können die Ausländerbehörden die Wohnsitznahme in einer Ausreiseeinrichtung anordnen, wenn der Betroffene Angaben zu seiner Person oder die Mitwirkung bei der Beschaffung von Rückreisepapieren verweigert (§ 61 Abs. 2 AufenthG).
Ist bei der beabsichtigten Abschiebung mit Widerstand durch den Abzuschiebenden zu rechnen, kann sich die Ausländerbehörde der Unterstützung der Polizei im Rahmen der Vollzugshilfe bedienen. Die eigentliche Rückführung des Ausländers in sein Heimatland obliegt den mit der polizeilichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs zuständigen Behörden (§ 71 Abs. 3 Nr. 1 AufenthG), also in der Regel der Bundespolizei. Für die Vorbereitung und Sicherung der Abschiebung, soweit es um die Festnahme und Beantragung der Haft im Rahmen einer beabsichtigten Abschiebung geht, sind auch die Polizeien der Länder zuständig (§ 71 Abs. 5 AufenthG).
Sofern der Abzuschiebende krank oder in Behandlung ist oder ein Attest vorliegt, wird er ärztlich untersucht. Dabei wird festgestellt, ob der Transport zu Gesundheitsschäden führen kann und ob die Reisefähigkeit zum Beispiel durch eine Begleitperson hergestellt werden kann. Ärzte sehen sich in ihrer Rolle bei der ärztlichen Untersuchung vor der Abschiebung allerdings teils in einem ärztlich-ethischen Konflikt.[10]
Für die Abschiebung werden normalerweise Linienflugzeuge verwendet. Dabei werden die Ausländer durch Vollzugskräfte der Bundespolizei von der Ausländerbehörde oder der Landespolizei übernommen und in das Luftfahrzeug verbracht. Falls nichtkooperatives oder gewalttätiges Verhalten erwartet wird oder wenn eine Abschiebung bereits einmal gescheitert ist, kann eine Begleitung des Ausländers durch Polizeivollzugsbeamte der Bundespolizei erfolgen. Dadurch soll auch verhindert werden, dass Ausländer durch ihr Verhalten Piloten zur Ablehnung des Transports bewegen. Vorzugsweise werden im Flugzeug Straftäter von Nichtstraftätern und insbesondere von Familien mit Kindern getrennt.[11] Immer wieder werden zwecks Sammelabschiebungen[12] auch Flugzeuge nur für abzuschiebende Personen gechartert.[13][14][15][16] Im Frühjahr 2024 riefen UNO-Menschenrechtsexperten und -expertinnen Fluggesellschaften und Luftfahrtbehörden auf, sich nicht an UK-Ruanda-Programmen[17] zu beteiligen.[18]
Unter besonderen Bedingungen kann von der ausführenden Behörde auch auf die Durchführung einer Abschiebung im Einzelfall und im Ermessenswege verzichtet werden (sogenannte Ermessensduldung). Hiervon zu unterscheiden ist ein sogenannter Abschiebungsstopp, der in der Regel auf einer Entscheidung eines Landesministeriums beruht und den ausführenden Ausländerbehörden die Abschiebung bestimmter Gruppen von Ausländern vorübergehend verbietet.
Das Aufenthaltsgesetz (und damit die Aufenthaltserlaubnispflicht) gilt für alle Personen, die nicht Deutsche i. S. d. Art. 116 Abs. 1 GG sind (§ 2 Abs. 1 AufenthG), somit auch für Staatenlose und Personen, deren Staatsangehörigkeit ungeklärt ist. Was für jeden Ausländer gilt, gilt auch für Staatenlose: Völkerrechtlich besteht nur eine Verpflichtung, die eigenen Staatsangehörigen zurückzunehmen. Bei Staatenlosen oder Personen mit ungeklärter Staatsangehörigkeit ist daher eine Abschiebung mangels aufnahmebereiten Staates in aller Regel nicht möglich. Wie viele Asylbewerber keinen Pass vorlegen (können), wird nicht offiziell erfasst. Der private Verein „Pro Asyl“ ist der Meinung, dies sei „die große Mehrheit“. Laut Wilfred Burghardt, dem Vorsitzenden der Bund-Länder-Arbeitsgruppe Rückführung, geben mehr als 80 Prozent der eingereisten Asylbewerber an, keine Pässe oder sonstige Dokumente zu haben. „Viele haben Ausweis, Geburtsurkunde und andere identifizierende Dokumente verloren, vor der Einreise nach Deutschland vernichtet oder sie werden den deutschen Behörden nicht vorgelegt.“[19]
Vor Beginn der Abschiebung muss die Staatsangehörigkeit entweder über den Nationalpass geklärt sein oder es muss eine Zustimmung des Zielstaates vorliegen, die Person aufzunehmen. Sowohl die Europäische Union als auch die Bundesrepublik Deutschland haben mit zahlreichen Staaten Rückführungsabkommen geschlossen, in denen sich diese Staaten verpflichten, die eigenen Staatsbürger zurückzunehmen. Der Rückübernahmezusicherung geht eine Prüfung des Zielstaates über seine Rückübernahmepflicht voraus; auch hier wird die Staatsangehörigkeit des Abzuschiebenden vor der Abschiebung geklärt.
Völkerrechtlich ist es unzulässig, sich der Rückübernahmeverpflichtung dadurch zu entledigen, die betroffene Person im Ausland auszubürgern. Die Ausbürgerung mag nach dem innerstaatlichen Recht des betroffenen Staates wirksam sein; völkerrechtlich besteht gegenüber dem fremden Staat, in dem sich der Ausgebürgerte befindet, jedoch die Pflicht fort, den ehemaligen Staatsangehörigen wieder bei sich aufzunehmen.
Auch im Übrigen – bei fortbestehender Staatsangehörigkeit – verpflichtet das Völkerrecht, die eigenen Staatsangehörigen aufzunehmen und Überstellungen zu ermöglichen. Einige Staaten verstoßen hiergegen (z. B. Iran, der grundsätzlich keinen Nationalpass ausstellt, wenn der Betroffene erklärt, er wolle Deutschland nicht verlassen). Manche
Staaten sind bei der Feststellung der Staatsangehörigkeit nicht kooperativ und machen die Ausstellung eines Nationalpasses von nahezu unerfüllbaren Voraussetzungen abhängig. Hierzu gehören Staaten, die ein eigenes Interesse am Verbleib ihrer Staatsangehörigen haben. Dies zum Beispiel, weil diese ihre in der Heimat lebenden Angehörigen mit Überweisungen in Devisen (US-Dollar, Euro) unterstützen – wovon letztlich auch der Zielstaat profitiert. In anderen Fällen sind die abgewiesenen Personen Gegner des herrschenden Regimes – deren Einreise möchte der Staat nach Möglichkeit verhindern.
Ist eine Abschiebung wegen ungeklärter Staatsangehörigkeit oder wegen Fehlens eines Nationalpasses nicht möglich, liegt ein tatsächliches Abschiebungshindernis vor. Der Betroffene erhält dann zunächst eine Duldung (§ 60a Abs. 2 AufenthG), seine Abschiebung ist damit ausgesetzt. Die bestehende Ausreisepflicht bleibt davon unberührt (§ 60a Abs. 3 AufenthG); der Aufenthalt bleibt weiterhin nicht rechtmäßig. Nicht rechtmäßige Aufenthaltszeiten werden später nicht auf Aufenthaltsrechte, die von einer Mindestaufenthaltsdauer abhängen (z. B. die Niederlassungserlaubnis oder die Einbürgerung), angerechnet. Geduldete Personen sind auch oft von Leistungsansprüchen (z. B. nach dem SGB II) ausgeschlossen. Ist der fortbestehende Aufenthalt unverschuldet (z. B. weil der Betroffene alles von seiner Seite aus Mögliche unternommen hat, das Abschiebungshindernis zu beseitigen – dazu gehört, einen Nationalpass bei der für ihn in Betracht kommenden Auslandsvertretung zu beantragen), kann er nach 18-monatiger Duldung eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen erhalten (§ 25 Abs. 5 AufenthG). Erst dann wird sein Aufenthalt rechtmäßig und eine Abschiebung kommt für die Gültigkeitsdauer dieser Aufenthaltserlaubnis nicht mehr in Betracht.
Abschiebung von Ausländern, die schon in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union ein Schutzgesuch gestellt haben
Samydeluxe 05.12.2024 13:43
Jetzt bin ich echt am zweifeln ob ich als gebürtiger Pfälzer mich überall ohne Antrag oder befristete Abstellgenehmigung 🤔 länger als 2 Stunden am Glühweinstand aufhalten darf ...oder bedarf es da einer Sondergenehmigung vom auswärtigen Amt, wenn ich die Pfalz verlasse ...mmmh.. vielleicht fällt mir es mir auch nach einem weiteren Glühwein ein...im Wein liegt doch Wahrheit und vielleicht auch noch Weisheit 🤔? Im roten oder weißen ❓
SenoraRenegad 05.12.2024 17:46
@Eazel
😂😂😂😂ich musste sowas von lachen...
Er heißt :
Hans-Dietrich Genscher
Auch den Leuten in Bayern bekannt...
You made my Day du Klugscheißer 😂😂😂
😂😂😂😂ich musste sowas von lachen...
Er heißt :
Hans-Dietrich Genscher
Auch den Leuten in Bayern bekannt...
You made my Day du Klugscheißer 😂😂😂
Jungfrau2 05.12.2024 18:17
Und da isse gleich zur Stelle die Likercrissi.Ein Glück das ich mir aus Rechtschreibung nix mache .Lieber Sinn und Inhalt verstehen ,bei manchen ist es andersrum ,Hauptsache richtig geschrieben auch wenns der grösste Mist ist.